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BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

[ Auszug: (1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ... ]